Prävention von Hepatitis in Sanpin

Staatliche gesundheitliche und epidemiologische Regulierung
Russische Föderation
Staatliche gesundheitliche und epidemiologische Regeln und Vorschriften

3.1.1. VORBEUGUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN.
Intestinale Infektionen

Prävention von Virushepatitis B

Hygienische und epidemiologische Regeln
SP 3.1.1.2341-08

1. Entwickelt von: dem föderalen Dienst für die Überwachung des Schutzes der Rechte und des Schutzes der Rechte der Verbraucher (GG Onishchenko, GF Lazikova, AA Melnikov, Yu.V. Demina); FGUN "Forschungsinstitut für Virologie. I.D. Ivanovskogo RAMS (I. V. Shakhgildyan, P. A. Huhlovich); FGUN "Forschungsinstitut für Poliomyelitis und virale Enzephalitis ihnen. Mn Chumakov RAMS (MI Michailov); FGUN "St. Petersburger Forschungsinstitut für Epidemiologie und Mikrobiologie. Pasteur "Rospotrebnadzor (LI Shlyahtenko); Perm State Medical Academy des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung Russlands (I.V. Feldblyum, N.V. Isaeva); Medizinische Akademie für Postgraduiertenausbildung in St. Petersburg des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung Russlands (OV Platoshina); FGUZ Bundesstelle für Hygiene und Epidemiologie von Rospotrebnadzor (AA Yasinsky, EA Kotova, GS Korshunova); Büro von Rospotrebnadzor in der Region Moskau (A.N. Cairo); Abteilung für Rospotrebnadzor in Moskau (I.N. Lytkina), unter Berücksichtigung der Vorschläge und Kommentare der Abteilungen von Rospotrebnadzor in St. Petersburg, Penza, Irkutsk, Sverdlovsk, Lipetsk, Nischni Nowgorod, Nowosibirsk, Jaroslawl, Samara, Belgorod, Tomsk.

2. Empfohlen zur Genehmigung durch die Kommission zur staatlichen sanitär-epidemiologischen Normung im Rahmen der Aufsichtsbehörde des Bundes für die Überwachung des Schutzes der Rechte und des Schutzes der Rechte der Verbraucher (Protokoll Nr. 3 vom 6. Dezember 2007).

3. Zugelassen und am 1. Juni 2008 in Kraft getreten durch die Resolution des Obersten Sanitätsarztes der Russischen Föderation, Onishchenko G.G. vom 28. Februar 2008, Nr. 14.

4. Eingetragen beim Justizministerium der Russischen Föderation am 26. März 2008, Registrierungsnummer 11411.

Bundesgesetz
"Über das gesundheitliche und epidemiologische Wohlbefinden der Bevölkerung"
vom 30. März 1999 Nr. 52-FZ

"Staatliche gesundheitspolizeiliche und epidemiologische Regeln und Vorschriften (im Folgenden als Hygienevorschriften bezeichnet) sind Regulierungsrechtsakte, die gesundheitspolizeiliche und epidemiologische Anforderungen (einschließlich Sicherheitskriterien und (oder) der Sicherheit von Umweltfaktoren für den Menschen, hygienische und andere Normen) festlegen, deren Nichteinhaltung eintritt eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie die Gefahr des Auftretens und der Verbreitung von Krankheiten "(Artikel 1).

„Die Einhaltung der Hygienevorschriften ist für Bürger, Einzelunternehmer und juristische Personen obligatorisch“ (Artikel 39).

„Bei Verstößen gegen die Gesundheitsvorschriften wird eine Disziplinar-, Verwaltungs- und strafrechtliche Haftung festgestellt“ (Artikel 55).

Bundesgesetz
"Zur Immunprophylaxe von Infektionskrankheiten"
17. September 1998 № 157-ФЗ

Der nationale Impfkalender umfasst eine Impfung gegen Virushepatitis B, Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Röteln, Polio, Tetanus, Tuberkulose, Mumps und Influenza.

Der nationale Zeitplan für vorbeugende Impfungen legt die Termine für die genannten Impfungen und die Kategorien der Bürger fest, die der Impfpflicht unterliegen. “(Artikel 9 Absatz 1). „Das Fehlen präventiver Impfungen hat zur Folge, dass ein Verbot der Einreise von Bürgern in Länder, deren Aufenthalt im Einklang mit den internationalen Gesundheitsvorschriften oder internationalen Verträgen der Russischen Föderation steht, spezifische vorbeugende Impfungen erfordert.

vorübergehende Weigerung, Bürger bei Masseninfektionskrankheiten oder der Gefahr von Epidemien in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen aufzunehmen;

die Weigerung, Bürger zur Arbeit anzunehmen, oder die Entlassung von Arbeitnehmern, deren Leistung mit einem hohen Risiko verbunden ist, an einer Infektionskrankheit zu erkranken (Artikel 5 Absatz 2).

Prävention von Hepatitis in Sanpin

CHIEF STATE SANITARY DOKTOR DER RUSSISCHEN FÖDERATION

vom 22. Oktober 2013 N 58

Über die Feststellung hygienischer und epidemiologischer Regeln des Joint Ventures 3.1.3112-13 "Prävention von Virushepatitis C"

In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 30.03.99 N 52-FZ "Über das gesundheitlich-epidemiologische Wohlergehen der Bevölkerung" (Sammlung der Gesetze der Russischen Föderation, 1999, N 14, Art. 1650; 2002, N 1 (Teil I), Art. 2; 2003, N 2, Art. 177, N 27 (Teil I), Art. 2700; 2004, N 35, Art. 3707; 2005, N 19, Art. 1752; 2006, N 1, Art. 10, N 52 (Teil I), Artikel 5898; 2007 N 1 (Teil I), Artikel 21; N 1 (Teil I), Artikel 29; N 27, Artikel 3213; N 46, Artikel 5555, N 49, Art. 6070, 2008, N 24, Art. 2801, N 29 (Teil I), Art. 3418, N 30 (Teil II), Art. 3616, N 44, Art. 4984, N 52 (H.I), Artikel 6323, 2009, Nr. 1, Artikel 17, 2010, Nr. 40, Artikel 4969, 2011, Nr. 1, Artikel 6, Nr. 30 (Teil I), Artikel 4563, 4590, 4591 4596; N 50, Artikel 7359; 2012, N 24, Artikel 3069, N 26, Artikel 3446; 2013, N 27, Artikel 3477; N 30 (Teil I), Artikel 4079) und die Regierungsverordnung Russische Föderation vom 24. 07.2000 N 554 "Über die Genehmigung der Verordnungen über den staatlichen Gesundheits- und Epidemiologiedienst der Russischen Föderation und der Verordnungen über die staatlichen gesundheitspolizeilichen und epidemiologischen Vorschriften" (Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2000, N 31, S. 3295; 2004, Nr. 8, Art. 663; N 47, Art.4666; 2005, N 39, Art. 3953)

Genehmigung der hygienischen und epidemiologischen Regeln des Joint Ventures 3.1.3112-13 "Prävention von Virushepatitis C" (Anhang).

Registriert
im Justizministerium
Russische Föderation
19. März 2014
Eintragung N 31646

Anwendung Hygienische und epidemiologische Regeln des Joint Ventures 3.1.3112-13 "Prävention von Virushepatitis C"

Hygienische und epidemiologische Regeln SP 3.1.3112-13

I. Geltungsbereich

1.1. Diese hygienischen und epidemiologischen Regeln (im Folgenden "Hygieneregeln") werden gemäß den Gesetzen der Russischen Föderation entwickelt.

1.2. Diese Hygienevorschriften legen die Grundvoraussetzungen für einen Komplex von organisatorischen, therapeutischen und präventiven, hygienischen und antiepidemischen (präventiven) Maßnahmen fest, die ergriffen werden, um das Auftreten und die Verbreitung von Hepatitis C in der Russischen Föderation zu verhindern.

1.3. Die Einhaltung der Hygienevorschriften ist für Bürger, juristische Personen und Einzelunternehmer obligatorisch.

1.4. Die Kontrolle über die Umsetzung dieser Hygienevorschriften wird von Stellen wahrgenommen, die zur Überwachung des Bundesstaats Hygiene und Epidemiologie berechtigt sind.

Ii. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Hepatitis C ist eine infektiöse Erkrankung des Menschen mit viraler Ätiologie mit einer vorherrschenden Lebererkrankung, die durch eine asymptomatische akute Infektion (70–90% der Fälle) und eine Neigung zur Entwicklung der chronischen Form (60–80% der Fälle) mit möglichen Folgen bei Leberzirrhose und hepatozellulärem Karzinom gekennzeichnet ist. Eine Ausscheidung des Virus aus dem Körper wird bei 20–40% der Infizierten beobachtet, die Immunglobuline der Klasse G für das Hepatitis-C-Virus (Anti-HCV-IgG) lebenslang nachweisen können.

2.2. Gegenwärtig gibt es zwei klinische Formen der Krankheit: akute Hepatitis C (nachstehend als OGS bezeichnet) und chronische Hepatitis C (im Folgenden als CHC bezeichnet).

In klinisch signifikanten Fällen (10–30% der Fälle) kann sich GHS als allgemeines Unwohlsein, erhöhte Müdigkeit, Appetitlosigkeit, seltener Übelkeit, Erbrechen, Gelbsucht (dunkler Urin, verfärbter Stuhl, Gelbfärbung der Sklera und Haut) und eine Erhöhung der Serumaminotransferase-Aktivität manifestieren.

CHC kann klinisch Schwäche, allgemeines Unwohlsein, Appetitlosigkeit, Schweregefühl im rechten Hypochondrium, vergrößerte Leber, Ikterus, erhöhte Aktivität von Aminotransferasen ausdrücken, aber in den meisten Fällen sind die Symptome der Erkrankung mild und die Aktivität der Aminotransferasen kann innerhalb normaler Grenzen liegen.

2.3. Die endgültige Diagnose einer akuten oder chronischen Hepatitis C basiert auf einem Komplex von klinischen, epidemiologischen und Labordaten.

2.4. Der Erreger von Hepatitis C ist ein RNA-enthaltendes Virus, das zur Familie Flaviviridae gehört, eine Gattung des Hepacivirus, die durch eine hohe genetische Variabilität gekennzeichnet ist.

Derzeit werden 6 Genotypen und mehr als 90 Subtypen des Hepatitis-C-Virus unterschieden: Die Variabilität des viralen Genoms bewirkt Veränderungen in der Struktur antigener Determinanten, die die Produktion spezifischer Antikörper bestimmen, wodurch die Ausscheidung des Virus aus dem Körper und die Schaffung eines wirksamen Impfstoffs gegen Hepatitis C verhindert wird.

2,5. Das Hepatitis-C-Virus weist eine relativ geringe Resistenz gegen Umweltfaktoren auf. Die vollständige Inaktivierung des Virus erfolgt nach 30 Minuten bei 60 ° C und nach 2 Minuten bei 100 ° C. Das Virus ist empfindlich gegen ultraviolette Strahlung und Kontakt mit Lipidlösungsmitteln.

2.6. Die Infektionsquelle für Hepatitis C sind Personen, die mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert sind, einschließlich derer, die sich in der Inkubationszeit befinden. Nicht diagnostizierte Personen mit asymptomatischen akuten oder chronischen Infektionsformen sind von großer epidemiologischer Bedeutung.

2,7. Die Inkubationszeit (der Zeitraum vom Moment der Infektion bis zur Produktion von Antikörpern oder dem Auftreten klinischer Symptome) liegt zwischen 14 und 180 Tagen, meistens zwischen 6 und 8 Wochen.

2.8. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Krankheit entwickelt, wird weitgehend von der Infektionsdosis bestimmt. Antikörper gegen das Hepatitis-C-Virus schützen nicht vor einer erneuten Infektion, sondern weisen nur auf eine aktuelle oder vergangene Infektion hin. Nach dem Leiden von Hepatitis C können Antikörper im Serum lebenslang nachgewiesen werden.

2,9. Die Klassifizierung von Fällen von Hepatitis C.

Verdächtiger von GHS ist ein Fall, der durch eine Kombination der folgenden Symptome gekennzeichnet ist:

- die Anwesenheit von neu nachgewiesenem Anti-HCV-IgG im Serum;

- epidemiologische Vorgeschichte einer möglichen Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus für 6 Monate vor dem Nachweis von Anti-HCV-IgG (Infektionsmethoden mit dem Hepatitis-C-Virus sind in den Absätzen 2.10 und 2.11 dieser Hygienevorschriften angegeben),

- erhöhte Serumaminotransferase-Aktivität.

Verdacht auf CHC ist ein Fall, der durch eine Kombination der folgenden Symptome gekennzeichnet ist:

- Nachweis von Anti-HCV-IgG im Serum

- das Fehlen einer epidemiologischen Vorgeschichte einer möglichen Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus für 6 Monate vor dem Nachweis von Anti-HCV-IgG (Infektionsmethoden mit dem Hepatitis-C-Virus sind in den Absätzen 2.10 und 2.11 dieser Hygienevorschriften angegeben).

Ein bestätigter Fall von Hepatitis C ist ein Fall, der die Kriterien für einen Verdachtsfall erfüllt, wenn Ribonukleinsäure (im Folgenden RNA) des Hepatitis C-Virus im Blutserum (Blutplasma) vorliegt.

2.10. Epidemiologische Bedeutung bei der Hepatitis C ist vor allem auf künstlichen Übertragungswegen des Erregers zurückzuführen, die durch nichtmedizinische und medizinische Manipulationen, die mit Schäden an Haut oder Schleimhäuten verbunden sind, sowie mit dem Schadensrisiko einhergehende Manipulationen möglich sind.

2.10.1. Eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus mit nicht-medizinischen Manipulationen, begleitet von Schäden an Haut oder Schleimhäuten, tritt bei der Injektion von Betäubungsmitteln (größtes Risiko), Tätowieren, Piercing, Ritualritualen, Kosmetik, Maniküre, Pediküre und anderen Verfahren unter Verwendung des kontaminierten C-Virus auf..

2.10.2. Eine Hepatitis-C-Virusinfektion ist während medizinischer Verfahren möglich: Transfusion von Blut oder Blutbestandteilen, Organ- oder Gewebetransplantation und Hämodialyseverfahren (hohes Risiko), durch medizinische Instrumente für parenterale Interventionen, Laborinstrumente und andere medizinische Produkte, die mit dem Hepatitis-C-Virus kontaminiert sind C ist auch bei endoskopischen Untersuchungen und anderen diagnostischen und therapeutischen Verfahren möglich, bei denen die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht. die Unversehrtheit der Haut oder der Schleimhäute.

2.11. Die Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus kann durch Einnahme von Blut (seinen Bestandteilen) und anderen biologischen Flüssigkeiten, die das Hepatitis-C-Virus enthalten, auf den Schleimhäuten oder der Wundoberfläche der Haut sowie während der Übertragung des Virus von einer infizierten Mutter auf ein Neugeborenes (vertikale Übertragung) und sexuell durchgeführt werden.

2.11.1. Die Übertragung des Hepatitis-C-Virus von einer infizierten Mutter auf ein Kind ist während der Schwangerschaft und bei der Geburt möglich (Risiko 1-5%). Die Infektionswahrscheinlichkeit des Neugeborenen steigt mit hohen Hepatitis-C-Virus-Konzentrationen im Serum der Mutter sowie bei HIV-Infektionen signifikant an. Es gab keine Fälle der Übertragung des Hepatitis-C-Virus von der Mutter auf das Kind während der Stillzeit.

2.11.2. Die sexuelle Übertragung wird durch heterosexuellen und homosexuellen Sex realisiert. Das Risiko einer Hepatitis-C-Infektion bei regelmäßigen heterosexuellen Partnern, von denen einer an CHC erkrankt ist, beträgt 1,5% (bei Fehlen anderer Risikofaktoren).

2.12. Der Hauptfaktor für die Übertragung des Erregers ist in geringerem Maße Blut oder seine Bestandteile - andere biologische Flüssigkeiten des Menschen (Samen, Vaginalsekret, Tränenflüssigkeit, Speichel und andere).

2.13. Hepatitis C-Risikogruppen umfassen:

- injizierende Drogenkonsumenten und ihre Sexualpartner;

- Sexarbeiter und ihre Sexualpartner;

- Männer, die Sex mit Männern haben;

- Personen mit einer großen Anzahl von gelegentlichen Sexualpartnern;

- Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen.

Zur Risikogruppe gehören auch Personen, die Alkohol missbrauchen oder Drogen ohne Injektion verwenden, die unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen häufiger gefährliches sexuelles Verhalten erkennen.

2.14. Eine wirksame antivirale Therapie bei Hepatitis C führt zur Eliminierung des Hepatitis C-Virus aus dem menschlichen Körper, wodurch die Anzahl der Infektionsquellen in der Bevölkerung und damit das kollektive Risiko einer Infektion mit Hepatitis C verringert wird.

Iii. Labordiagnostik der Hepatitis C

3.1. Die Labordiagnostik von Hepatitis C erfolgt mit serologischen und molekularbiologischen Methoden.

3.2. Die serologische Methode im Serum zur Bestimmung der Anwesenheit von Anti-HCV-IgG. Um ein positives Ergebnis zu bestätigen, ist die Bestimmung von Antikörpern gegen einzelne Proteine ​​des Hepatitis-C-Virus (Core, NS3, NS4, NS5) zwingend erforderlich.

3.3. Der Nachweis von Immunglobulinen der Klasse M gegen das Hepatitis-C-Virus als Marker für eine akute Infektion ist nicht informativ, da Antikörper dieser Klasse in der akuten Form der Krankheit fehlen und in CHC nachgewiesen werden können.

3.4. Die molekularbiologische Methode im Serum bestimmt die RNA des Hepatitis-C-Virus.

3,5. Bei Personen mit Immunschwäche (Krebspatienten, Hämodialysepatienten, Patienten, die sich einer Behandlung mit Immunsuppressiva usw. unterziehen) sowie in der frühen Phase der OHS (bis zu 12 Wochen nach der Infektion) kann Anti-HCV-IgG fehlen. Bei diesen Patientengruppen wird die Diagnose Hepatitis C durch gleichzeitigen Nachweis von Anti-HCV-IgG und -RNA des Hepatitis-C-Virus durchgeführt.

3.6. Kontingente, die einem obligatorischen Screening auf Anti-HCV-IgG unterliegen, sind in Anhang 1 dieser Hygienevorschriften aufgeführt.

3.7. Personen, die mit Anti-HCV-IgG identifiziert wurden, sollten auf Hepatitis-C-Virus-RNA untersucht werden.

3.8. Kontingente, die einem obligatorischen Screening auf Anti-HCV-IgG und -RNA des Hepatitis-C-Virus unterzogen werden, sind in Anhang 2 dieser Hygienevorschriften aufgeführt.

3.9. Die Diagnose von HGS oder CHC wird nur dann bestätigt, wenn Hepatitis-C-Virus-RNA im Serum (Plasma) nachgewiesen wird, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Vorgeschichte sowie der klinischen und Laborergebnisse (Alanin- und Aspartataminotransferase-Aktivität, Bilirubinkonzentration, Bestimmung der Lebergröße usw.).

3,10. Die Bestätigung der Diagnose sollte nicht länger als 14 Tage erfolgen, um die rechtzeitige Umsetzung präventiver, antiepidemischer und therapeutischer Maßnahmen sicherzustellen.

3.11. Personen mit Anti-HCV-IgG im Blutserum (Plasma) in Abwesenheit von RNA des Hepatitis-C-Virus werden zwei Jahre lang einer dynamischen Überwachung unterzogen und mindestens einmal alle 6 Monate auf das Vorhandensein von Anti-HCV-IgG und RNA des Hepatitis-C-Virus untersucht.

3.12. Die Diagnose von Hepatitis C bei Kindern unter 12 Jahren, die von mit Hepatitis-C-Virus infizierten Müttern geboren wurden, wird gemäß Abschnitt 7.6 dieser Gesundheitsvorschriften durchgeführt.

3.13. Der Nachweis von Serum und molekularbiologischen Methoden im Serum (Plasma) von Blut durch Anti-HCV-IgG und -RNA des Hepatitis-C-Virus erfolgt gemäß den aktuellen regulatorischen und methodischen Dokumenten.

3.14. Schnelltests, die auf dem Nachweis von Antikörpern gegen das Hepatitis-C-Virus im Speichel (Abkratzen der Zahnfleischschleimhaut), Serum, Plasma oder menschliches Vollblut basieren, können in der klinischen Praxis für eine schnelle indikative Untersuchung und rechtzeitige Entscheidungen in Notfallsituationen verwendet werden.

In medizinischen Organisationen sollte das Testen auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Hepatitis-C-Virus mittels Schnelltests mit einer obligatorischen zusätzlichen Untersuchung des Patientenserums (Plasma) auf Anti-HCV-IgG und gegebenenfalls gleichzeitiger Tests auf Anti-HCV-IgG und Hepatitis-RNA einhergehen Mit klassischen serologischen und molekularbiologischen Methoden. Die Abgabe einer Schlussfolgerung zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Antikörpern gegen das Hepatitis-C-Virus nur aufgrund der Ergebnisse des Schnelltests ist nicht zulässig.

Die Einsatzbereiche von Schnelltests umfassen Folgendes, sind aber nicht beschränkt auf:

- Transplantologie - vor dem Sammeln von Spendermaterial;

- Spende - Blutscreening im Falle einer Notfalltransfusion von Blutprodukten und Fehlen von Blutspenden, die auf Antikörper gegen das Hepatitis-C-Virus getestet wurden;

- Zulassungsabteilung einer medizinischen Organisation - bei der Aufnahme eines Patienten für Notfallmaßnahmen.

3.15. Zur Identifizierung von Infektionsmarkern mit dem Hepatitis-C-Virus sollten diagnostische Präparate verwendet werden, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung auf dem Territorium der Russischen Föderation zugelassen sind.

3.16. Das vom Labor herausgegebene Dokument über die Ergebnisse einer Studie zu Anti-HCV-IgG und -RNA des Hepatitis-C-Virus gibt unbedingt den Namen des Testsystems an, mit dem diese Studie durchgeführt wurde.

Iv. Erkennung, Registrierung und Aufzeichnung von Hepatitis C-Fällen

4.1. Die Feststellung von Fällen von Hepatitis C (oder von Verdacht auf Hepatitis C) wird von Angehörigen medizinischer Organisationen sowie von Personen durchgeführt, die zur Ausübung einer privaten ärztlichen Praxis berechtigt sind und gemäß dem durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren zur Durchführung medizinischer Tätigkeiten berechtigt sind, wenn sie Patienten behandeln und medizinische Versorgung gewähren Durchführung von Inspektionen, Umfragen bei der Durchführung der epidemiologischen Überwachung.

4.2. Der Nachweis von Markern einer Hepatitis-C-Virusinfektion wird während des Screenings von Kontingenten durchgeführt, die auf Anti-HCV-IgG oder gleichzeitigem Screening auf Anti-HCV-IgG und -RNA des Hepatitis-C-Virus gemäß Anhang 1 und Anhang 2 dieser Hygienevorschriften gescreent werden sollen.

4.3. Jeder neu diagnostizierte Fall von Hepatitis C (verdächtig und (oder) bestätigt) von Ärzten medizinischer Organisationen, Kindern, Jugendlichen, Gesundheitsorganisationen sowie von Ärzten, die sich in einer privaten medizinischen Praxis befinden, muss sich innerhalb von 2 Stunden telefonisch melden 12 Stunden, um schriftlich eine Notfallbenachrichtigung in der vorgeschriebenen Form an die Behörde zu senden, die befugt ist, bundesstaatliche gesundheitliche und epidemiologische Aufsicht am Ort der Fallermittlung auszuüben Levan (unabhängig vom Wohnort des Patienten).

4.4. Wenn bei den Bürgern der Russischen Föderation Hepatitis C festgestellt wird, melden die Fachleute der Territorialbehörde, die zur Durchführung der bundesstaatlichen gesundheitlichen und epidemiologischen Überwachung befugt ist, den Fall der Seuche an die Territorialbehörde, die zur bundesstaatlichen epidemiologischen Überwachung am Ort der Entdeckung des Patienten befugt ist.

4,5. Die Registrierung und Bilanzierung neu diagnostizierter Fälle von Hepatitis C (verdächtig und (oder) bestätigt) erfolgt im Journal of Infectious Disease Records in medizinischen und anderen Organisationen (Kinder-, Gesundheits- und andere Organisationen) sowie in den Gebietskörperschaften, die zur Überwachung der staatlichen Gesundheits- und Epidemiologie des Bundesstaats befugt sind. am Ort ihrer Entdeckung.

4,6. Eine medizinische Organisation, die die Diagnose von Hepatitis C geändert oder geklärt hat, übermittelt diesem Patienten einen neuen Notruf bei der für die Durchführung der bundesstaatlichen Hygiene- und epidemiologischen Überwachung zuständigen Stelle am Ort der Erkennung der Krankheit, wobei die geänderte (spezifizierte) Diagnose, das Datum ihrer Feststellung und die Erstdiagnose angegeben werden.

Die Gebietskörperschaft, die zur bundesstaatlichen gesundheitspolizeilichen und epidemiologischen Überwachung befugt ist, unterrichtet die medizinische Organisation an dem Ort, an dem der Patient die erste Notfallbenachrichtigung eingereicht hat, nach Erhalt einer Benachrichtigung über eine geänderte (spezifizierte) Diagnose von Hepatitis C.

4.7. Nur bestätigte Fälle von akuter und chronischer Hepatitis C unterliegen der statistischen Abrechnung in Form von statistischen Bundesbeobachtungen.

V. Maßnahmen zur hygienischen und epidemiologischen Überwachung der Hepatitis C durch den Bundesstaat

5.1. Maßnahmen zur Sicherstellung der hygienischen und epidemiologischen Überwachung von Hepatitis C durch den Bundesstaat stellen ein System zur kontinuierlichen dynamischen Überwachung des Epidemieprozesses dar, einschließlich der Überwachung der Inzidenz von HGS und CKW, der Prävalenz von CKW, der Aktualität, der Periodizität und der Erfassung der Patientenapotheke, der Behandlung von Patienten mit CKW, der Vorhersage und der Bewertung der Wirksamkeit von Ereignisse.

5.2. Maßnahmen zur Sicherstellung der hygienischen und epidemiologischen Überwachung von Hepatitis C durch den Bundesstaat umfassen:

- dynamische Beurteilung der aufgezeichneten Inzidenz von OGS und CHC;

- dynamische Abschätzung der Prävalenz von CHC;

- Überwachung der Aktualität und Vollständigkeit der Identifizierung von Patienten mit akuten und chronischen Infektionsformen;

- Überwachung der Aktualität, Häufigkeit und Abdeckung der Beobachtungsstellen bei Patienten mit Hepatitis C und Personen mit Vorhandensein von Antikörpern gegen das Hepatitis C-Virus;

- Kontrolle der Behandlungsabdeckung von Patienten mit chronischer Hepatitis C;

- Kontrolle der Vollständigkeit und Qualität der Laboruntersuchung der von Kontingenten betroffenen Bevölkerung;

- Kontrolle über die zirkulierenden Genotypen (Subtypen) der Virushepatitis C;

- Systematische Überwachung von Ausrüstung, medizinischer Ausrüstung und Laborausstattung sowie Einhaltung des Hygiene- und Antiepidemie-Regimes in beaufsichtigten Einrichtungen (in Blutspflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, ambulanten Kliniken, Entbindungskliniken, Apotheken, Einrichtungen mit rund um die Uhr Aufenthalt von Kindern oder Erwachsenen und anderen); Besondere Aufmerksamkeit sollte der Abteilung (Kammer) für Hämodialyse, Transplantation von Organen und Gewebe, kardiovaskulären Operationen, Hämatologie, Verbrennungszentren, Zahnkliniken und Büros sowie anderen Abteilungen mit einem hohen Risiko einer Hepatitis-C-Infektion gewidmet werden.

- systematische Bewertung der Trends und Prävalenz des Drogenkonsums;

- Kontrolle des Sanitär- und Antiepidemiesystems in nichtmedizinischen Einrichtungen, die Interventionen durchführen, bei denen das Hepatitis-C-Virus übertragen werden kann (Räume für Maniküre, Pediküre, Piercing, Tätowieren, kosmetische Dienstleistungen usw.).

Vi. Präventive und antiepidemische Maßnahmen bei Hepatitis C

6.1. Die Prävention von Hepatitis C sollte umfassend in Bezug auf die Virusquellen, die Übertragungswege und -faktoren sowie die anfällige Bevölkerung, einschließlich Personen aus Risikogruppen, durchgeführt werden.

6.2. Nach Erhalt einer Notfallbenachrichtigung über einen Fall von Hepatitis C organisieren Fachleute der Gebietsbehörde, die die bundesstaatliche Überwachung der Gesundheit und Epidemiologie innerhalb von 24 Stunden durchführt, eine epidemiologische Untersuchung in Kinderorganisationen, medizinischen Organisationen, Gesundheitsorganisationen, Einrichtungen mit 24-stündigem Aufenthalt von Kindern oder Erwachsenen und Gemeinschaftsorganisationen Haushaltsdienstleistungen, Bereitstellung von Friseur- und Schönheitsdienstleistungen sowie bei Verdacht Nationale Infektion in nichtmedizinischen Organisationen, die mit Blut oder seinen Bestandteilen arbeiten (Herstellung von immunbiologischen Präparaten usw.), wenn entsprechende epidemiologische Indikationen vorliegen.

Die Notwendigkeit einer epidemiologischen Untersuchung des Ausbruchs am Wohnort des Patienten wird von Spezialisten der Gebietskörperschaft bestimmt, die zur bundesstaatlichen gesundheitlichen und epidemiologischen Überwachung befugt sind.

6.3. Nach den Ergebnissen einer epidemiologischen Umfrage wird eine Umfragekarte ausgefüllt oder eine Akte erstellt, in der die Ursachen der Erkrankung, mögliche Infektionsquellen, Wege und Übertragungsfaktoren, die das Auftreten der Erkrankung verursacht haben, abgegeben werden. Unter Berücksichtigung der Daten der epidemiologischen Erhebung wird ein Komplex aus vorbeugenden und antiepidemischen Maßnahmen entwickelt und umgesetzt, einschließlich der Information von Personen, die Marker für eine Infektion mit Hepatitis-C-Viren enthalten, und Personen, die mit ihnen in Kontakt sind, über mögliche Übertragungswege und -faktoren.

6.4. Hepatitis-C-Epidemie

6.4.1. Maßnahmen bezüglich der Infektionsquelle

6.4.1.1. Personen, deren Anti-HCV-IgG und (oder) RNA des Hepatitis-C-Virus erstmals für einen Zeitraum von 3 Tagen im Blutserum (Plasma) nachgewiesen wurden, werden innerhalb von 3 Tagen für 3 Tage an den Arzt für Infektionskrankheiten zur klinischen Untersuchung weitergeleitet. -Lab-Screening, Diagnose und Taktik der Behandlung.

6.4.1.2. Die Untersuchung von Personen mit Anti-HCV-IgG und / oder -RNA des Hepatitis-C-Virus wird ambulant durchgeführt (im Büro für Infektionskrankheiten, im Hepatologie-Zentrum), im Krankenhaus für Infektionskrankheiten (Abteilung) und auch in anderen für den entsprechenden Typ zugelassenen medizinischen Einrichtungen medizinische Aktivitäten.

6.4.1.3. Krankenhausaufenthalt und Entlassung von Patienten mit OGS oder CHC werden nach klinischen Indikationen durchgeführt. Während einer stationären Behandlung werden Patienten mit Hepatitis C getrennt von Patienten mit Virushepatitis A und E sowie Patienten mit nicht näher bezeichneter Hepatitis platziert.

6.4.1.4. Dem Patienten werden die Übertragungswege und -faktoren erläutert, Maßnahmen für ein sicheres Verhalten, um die Ausbreitung des Hepatitis-C-Virus zu verhindern, die Arten der Unterstützung, die ihm zur Verfügung stehen, weitere Taktiken der Nachsorge und Behandlung. Es ist zwingend erforderlich, dass der Patient über die Notwendigkeit informiert wird, einzelne Körperpflegeartikel (Rasierapparate, Maniküre- und Pedikürezubehör, Zahnbürsten, Handtücher usw.) zu isolieren und diese sowie den Gebrauch von Kondomen zu pflegen.

Die Konsultation wird vom Arzt der medizinischen Organisation am Ort der Entdeckung und später am Ort der Beobachtung des Patienten durchgeführt. Das Beratungsschreiben wird auf einer ambulanten Krankenakte oder einer stationären Akte abgelegt.

6.4.1.5. Dem Patienten werden Empfehlungen gegeben, die darauf abzielen, die Intensivierung des Infektionsprozesses zu verhindern (Ausschluss von Alkohol, vorsichtige Verwendung von Medikamenten, die hepatotoxische und immunsuppressive Eigenschaften haben usw.).

Die medizinische Dokumentation von Patienten mit Hepatitis C, einschließlich Überweisungen für verschiedene Arten von Forschung und Krankenhausaufenthalt, unterliegt der Kennzeichnung gemäß behördlichen und methodischen Dokumenten.

6.4.1.6. Die Dauer der Rückkehr zur Arbeit (Schule) nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wird vom behandelnden Arzt unter Berücksichtigung der Art der Arbeit (Studie) und der Ergebnisse der klinischen und Laboruntersuchung festgelegt. Gleichzeitig sollte die Entlastung von schwerer körperlicher Arbeit und sportlichen Aktivitäten 6-12 Monate betragen.

6.4.2. Maßnahmen bezüglich der Erregerwege und Faktoren

6.4.2.1. Desinfektion bei Ausbruch von Hepatitis C unterliegt der individuellen persönlichen Hygiene des Patienten (Personen mit Verdacht auf Hepatitis C) sowie der Oberfläche und Gegenständen bei Kontamination mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Die Desinfektion wird vom Patienten selbst (einer Person mit Verdacht auf Hepatitis C) oder von einer anderen Person durchgeführt, die sich um ihn kümmert. Die Beratung zu Fragen der Desinfektion wird von einem medizinischen Mitarbeiter einer medizinischen Organisation am Wohnort des Patienten durchgeführt.

6.4.2.3 *. Zur Desinfektion werden Mittel eingesetzt, die gegen Erreger der parenteralen Hepatitis wirksam sind, auf die vorgeschriebene Weise registriert und zur Verwendung auf dem Territorium der Russischen Föderation zugelassen sind.
________________
* Nummerierung entspricht dem Original - Hinweis des Datenbankherstellers.

6.4.3. Maßnahmen für Kontaktpersonen

6.4.3.1. Personen, die möglicherweise während der Durchführung bekannter Übertragungswege des Erregers mit HCV infiziert wurden, gelten als Kontaktstellen für Hepatitis C.

6.4.3.2. Der Maßnahmenkomplex für Ansprechpartner wird von Angehörigen medizinischer Einrichtungen am Wohnort (Aufenthalt) durchgeführt und umfasst:

- ihre Identifikation und Buchhaltung (in der Kontaktliste des Kontakts);

- ärztliche Untersuchung zur Identifizierung des Ausbruchs;

- Laboruntersuchung gemäß Anhang 1 und Anhang 2 dieser Hygienevorschriften;

- ein Gespräch über die klinischen Anzeichen von Hepatitis C, Infektionsmethoden, Faktoren der Infektionsübertragung und vorbeugende Maßnahmen.

6.4.3.3. Kontaktpersonen sollten die Regeln der persönlichen Prävention von Hepatitis C kennen und befolgen und nur Körperpflegeartikel verwenden. Um eine sexuelle Übertragung des Hepatitis-C-Virus zu verhindern, sollten Kontaktpersonen Kondome verwenden.

6.4.3.4. Die Beobachtung von Kontaktpersonen bei Ausbrüchen von OGS und CHC endet 6 Monate nach Trennung oder Genesung oder Tod eines Patienten mit Hepatitis C.

6.4.3.5. Bei der Arbeit mit Ansprechpartnern ist es wichtig, sowohl das Infektionsrisiko für sich (Ehepartner, Angehörige) als auch das Risiko der Ausbreitung der Krankheit durch sie als Spender, medizinisches Personal und andere Personen zu berücksichtigen.

VII. Organisation des Follow-up von Patienten mit Hepatitis C und Personen mit Antikörpern gegen das Hepatitis C-Virus

7.1. Die klinische Überwachung von Patienten mit OGS wird durchgeführt, um die Wirksamkeit einer antiviralen Therapie zu beurteilen und die Ergebnisse der Erkrankung festzustellen (Erholung - Beseitigung des Hepatitis C-Virus aus dem Körper oder Übergang zur chronischen Form).

Die klinische Überwachung von Patienten mit chronischer Hepatitis C wird durchgeführt, um die Diagnose zu klären, den optimalen Startzeitpunkt und die Taktik einer antiviralen Therapie zu bestimmen und ihre Wirksamkeit zu bewerten.

Wichtige Aufgaben der klinischen Nachsorgeuntersuchung bei Hepatitis C sind die Sensibilisierung des Patienten für die Krankheit, die Motivation zur regelmäßigen Beobachtung, die Entwicklung der Therapie, die Verhinderung von Komplikationen und die rechtzeitige Erkennung von Komplikationen.

Eine klinische Überwachung von Individuen mit Antikörpern gegen das Hepatitis-C-Virus (ohne Hepatitis-C-Virus-RNA) wird durchgeführt, um die Diagnose einer Hepatitis C zu bestätigen oder umzukehren.

7.2. Patienten mit chronischer Hepatitis C und Patienten mit chronischer Hepatitis C sowie Personen, die auf Antikörper gegen das Hepatitis-C-Virus (ohne Hepatitis-C-Virus-RNA) untersucht haben, werden bei einem Arzt für Infektionskrankheiten einer ärztlichen Einrichtung am Wohnort oder im territorialen Hepatologiestandort nachuntersucht.

7.3. Patienten mit OGS werden einer klinischen Untersuchung und einer Laboruntersuchung unterzogen, wobei die obligatorische Untersuchung des Blutserums (Plasma) auf das Vorhandensein von RNA des Hepatitis-C-Virus 6 Monate nach dem Erkennen der Krankheit erfolgt. In diesem Fall gelten diese Personen im Fall des Nachweises von RNA des Hepatitis-C-Virus als Patienten mit KHK und werden gemäß Abschnitt 7.4 der vorliegenden Hygienevorschriften weiterbehandelt. Wenn nach 6 Monaten keine RNA des Hepatitis-C-Virus nachgewiesen wird, werden diese Personen als Genesende von OGS betrachtet und 2 Jahre lang dynamisch überwacht und mindestens einmal alle 6 Monate auf Vorhandensein von RNA des Hepatitis-C-Virus untersucht.

7.4. Die klinische Überwachung von Patienten mit chronischer Hepatitis C und von Patienten mit gescreenten Antikörpern gegen das Hepatitis C - Virus (in Abwesenheit von Hepatitis C - Virus - RNA) wird mindestens alle 6 Monate durchgeführt und umfasst eine umfassende klinische und Laboruntersuchung mit obligatorischer Untersuchung des Serums (Plasma) Blut für das Vorhandensein von Hepatitis-C-Virus-RNA.

7.5. Personen mit Anti-HCV-IgG, die während einer dynamischen Laboruntersuchung zwei Jahre lang keine Hepatitis-C-Virus-RNA mit einer Häufigkeit von mindestens einmal alle 6 Monate haben, gelten als Genesende und sollten von der Nachsorge ausgeschlossen werden.

7.6. Kinder, die von mit Hepatitis-C-Virus infizierten Müttern geboren wurden, werden in einer örtlichen medizinischen Einrichtung mit obligatorischen Tests von Serum (Plasma) auf Anti-HCV-IgG und -RNA von Hepatitis C untersucht. Der Nachweis eines unabhängigen diagnostischen Wertes bei diesen Kindern auf Anti-HCV-IgG hat keine, da Antikörper gegen das Hepatitis-C-Virus, die von der Mutter während der Schwangerschaft gewonnen werden, nachgewiesen werden können.

Die erste Untersuchung des Kindes wird im Alter von 2 Monaten durchgeführt. Wenn in diesem Alter keine Hepatitis-C-Virus-RNA vorhanden ist, wird das Kind im Alter von 6 Monaten erneut auf das Vorhandensein von Anti-HCV-IgG im Serum (Plasma) und die Hepatitis-C-Virus-RNA untersucht. Der Nachweis einer Kind-RNA des Hepatitis-C-Virus im Alter von 2 Monaten oder 6 Monaten zeigt das Vorhandensein von GHS an.

Die weitere Untersuchung des Kindes wird im Alter von 12 Monaten durchgeführt. Ein wiederholter Nachweis von Hepatitis-C-Virus-RNA in diesem Alter weist auf HGS als Folge einer perinatalen Infektion hin, und die Follow-up-Follow-up-Beobachtung des Kindes wird gemäß Abschnitt 7.4 dieser Hygienevorschriften durchgeführt.

Beim primären Nachweis von Hepatitis-C-Virus-RNA im Alter von 12 Monaten ist es erforderlich, die Infektion des Kindes zu einem späteren Zeitpunkt auszuschließen, wenn andere Übertragungswege für das Hepatitis-C-Virus implementiert sind: In Abwesenheit von Hepatitis-C-Virus-RNA im Alter von 12 Monaten (wenn die Hepatitis-C-RNA früher in 2 oder 6 nachgewiesen wurde Monaten) gilt das Kind als Genesung von OGS und wird im Alter von 18 und 24 Monaten auf das Vorhandensein von Anti-HCV-IgG und -RNA des Hepatitis-C-Virus untersucht.

Ein Kind, das im Alter von 2 Monaten, 6 Monaten und 12 Monaten keine RNA des Hepatitis-C-Virus nachweist, wird im Alter von 12 Monaten der Nachsorge in Abwesenheit von Anti-HCV-IgG unterzogen.

Ein Kind, das im Alter von 2 Monaten, 6 Monaten und 12 Monaten keine Hepatitis-C-Virus-RNA nachweist, aber Anti-HCV-IgG im Alter von 12 Monaten nachgewiesen wird, wird zusätzlich auf das Vorhandensein von Anti-HCV-IgG und Virus-RNA im Serum (Plasma) untersucht. Hepatitis C im Alter von 18 Monaten. In Abwesenheit von Anti-HCV-IgG- und Hepatitis-C-Virus-RNA im Alter von 18 Monaten sollte das Kind vom Follow-up ausgeschlossen werden. Der Nachweis von Anti-HCV-IgG im Alter von 18 Monaten und älter (in Abwesenheit von RNA des Hepatitis-C-Virus) kann ein Zeichen der übertragenen OGS in den ersten Lebensmonaten sein.

Die Diagnose einer Hepatitis C bei Kindern, die mit Hepatitis C infizierten Müttern im Alter von 18 Monaten geboren wurden, ist die gleiche wie bei Erwachsenen.

7.7. Verpflichtungen Organisationen sollten Informationen über Kinder, die von mit Hepatitis-C-Virus infizierten Müttern geboren wurden, an eine Kinderklinik am Ort der Registrierung (oder des Wohnsitzes) zur weiteren Beobachtung weiterleiten.

Viii. Prävention von Hepatitis-C-Virusinfektionen bei der medizinischen Versorgung

8.1. Die Grundlage für die Prävention einer Hepatitis-C-Infektion bei der medizinischen Versorgung ist die Einhaltung der Anforderungen des Sanitär- und Antiepidemiesystems gemäß den geltenden behördlichen und methodischen Dokumenten.

8.2. Die Überwachung und Bewertung des Zustands des Sanitär- und Antiepidemie-Regimes in medizinischen Organisationen wird von Fachleuten der Stellen durchgeführt, die zur Überwachung der Gesundheits- und Epidemiologie des Bundesstaates berechtigt sind, sowie vom Epidemiologen der medizinischen Organisation. Die Verantwortung für die Einhaltung des Sanitär- und Antiepidemie-Regimes in einer medizinischen Organisation ist der Leiter der Organisation.

8.3. Maßnahmen zur Verhinderung einer Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus bei der medizinischen Versorgung umfassen:

- Einhaltung der festgelegten Anforderungen für die Desinfektion, Vorsterilisationsbehandlung und Sterilisation von Medizinprodukten sowie Anforderungen für die Sammlung, Desinfektion, zeitweilige Lagerung und den Transport von in medizinischen Organisationen anfallendem medizinischen Abfall;

- Bereitstellung medizinischer Einrichtungen mit ausreichender Einwegversorgung für medizinische Zwecke, notwendige medizinische und sanitäre Ausrüstung, moderne medizinische Ausrüstung, Desinfektionsmittel, Sterilisation und persönliche Schutzausrüstung;

- obligatorische Untersuchung von medizinischem Personal und hospitalisierten Patienten auf das Vorhandensein von Hepatitis-C-Infektionsmarkern im Serum (gemäß Anhang 1 und Anhang 2 dieser Hygienevorschriften);

- Erfassung der epidemiologischen Anamnese bei der Aufnahme von Patienten, insbesondere in den Risikoabteilungen (Transplantation, Hämodialyse, Hämatologie, Operationen usw.);

- Monatliche Untersuchung auf das Vorhandensein von Anti-HCV-IgG und -RNA des Hepatitis-C-Virus im Serum (Plasma) von Patienten aus den Abteilungen Hämodialyse, Hämatologie und Transplantation, die sich seit mehr als einem Monat in der medizinischen Organisation befinden (während ihres Aufenthalts in der medizinischen Organisation).

8.4. Fälle einer Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus können im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung bei Vorliegen einer der folgenden Erkrankungen betrachtet werden:

- Herstellung einer epidemiologischen Verbindung zwischen der Infektionsquelle (Patient oder Personal) und den Infizierten, sofern diese gleichzeitig in der medizinischen Einrichtung bleiben, dieselben medizinischen Verfahren erhalten und ein medizinisches Personal in der Station, im Operationssaal, im Untersuchungsraum, im Ankleideraum, im Diagnoseraum und in anderen Diensten versorgen;

- Identifizierung des Patienten mit Anti-HCV-IgG frühestens 14 Tage, spätestens jedoch 180 Tage ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der medizinischen Organisation, falls dieser Marker während der Behandlung nicht vorhanden war oder wenn die RNA des Patienten des Hepatitis-C-Virus frühestens 4 Tage nach der Behandlung nachgewiesen wurde an eine medizinische Organisation, falls dieser Marker auf Anfrage nicht vorhanden war;

- das Auftreten einer Gruppe (2 oder mehr Fälle) von Hepatitis-C-Erkrankungen oder Fälle von Massendetektion von Anti-HCV-IgG und (oder) RNA des Hepatitis-C-Virus bei Patienten, die zuvor gleichzeitig in derselben medizinischen Organisation waren, dieselben medizinischen Manipulationen erhielten und bei der Untersuchung auf ein negatives Ergebnis blieben Marker einer Hepatitis-C-Virusinfektion, auch wenn keine etablierte Infektionsquelle vorhanden ist;

- Ermittlung des epidemiologischen Zusammenhangs zwischen Hepatitis-C-Fällen mit molekularbiologischen Forschungsmethoden (Genotypisierung, Sequenzierung der variablen Bereiche des Hepatitis-C-Virus-Genoms) von Serumproben (Plasma) des Bluts der kranken Person und denen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die Infektionsquelle darstellen, wobei die Vergleichsgruppe notwendigerweise vorhanden ist

8,5. Die Feststellung schwerwiegender Verstöße gegen das Hygiene- und Antiepidemie-System, einschließlich des Reinigungssystems, der Sterilisation medizinischer Instrumente und Ausrüstung, der Bereitstellung von Verbrauchsmaterial und persönlicher Schutzausrüstung sowie des hygienischen Handlings der Angehörigen der Gesundheitsberufe während des Verdachts einer Infektion, ist ein indirektes Anzeichen einer Hepatitis-C-Infektion während der medizinischen Versorgung.

8,6. Bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus wird die medizinische Versorgung und die epidemiologische Überwachung durch einen Spezialisten, der von Fachärzten von staatlichen Stellen beauftragt wird, innerhalb von 24 Stunden untersucht, um die möglichen Infektionsursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Hepatitis-C-Virus zu ermitteln medizinische Organisation.

8,7. Maßnahmen zur Beseitigung des Ausbruchs von Hepatitis C im Krankenhaus (Ambulanzkliniken) werden unter der Leitung des Epidemiologen und des Leiters der medizinischen Organisation unter ständiger Aufsicht von Fachleuten durchgeführt, die zur staatlichen gesundheitspolizeilichen und epidemiologischen Überwachung des Bundesstaates berechtigt sind.

8,8. Die Vorbeugung gegen eine professionelle Infektion des Hepatitis-C-Virus durch Angehörige des medizinischen Personals erfolgt gemäß den aktuellen behördlichen Dokumenten, in denen die Anforderungen an die Organisation präventiver und epidemiologischer Maßnahmen in medizinischen Organisationen festgelegt sind.

Ix. Prävention von Hepatitis C bei der Transfusion von Spenderblut und seinen Bestandteilen, Transplantation von Organen und Geweben, künstliche Besamung

9.1. Die Prävention einer Hepatitis-C-Virusinfektion während der Transfusion von Blut (seinen Bestandteilen), der Transplantation von Organen (Geweben) oder der künstlichen Befruchtung umfasst Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln, Ernten und Lagern von Spenderblut (seinen Bestandteilen), Organen (Gewebe) sowie der Verwendung von Spendermaterial.

9.2. Die Reihenfolge der Untersuchung von Blutspendern und anderen Biomaterialien, ihre Zulassung zur Spende, der Inhalt der Arbeit mit von der Spende ausgeschlossenen Personen und die Anforderungen an das Antiepidemie-Regime an Bluttransfusionsstationen (Punkten) und in Einrichtungen, die ein anderes Biomaterial erhalten, werden durch die geltenden behördlichen Dokumente festgelegt.

9.3. Kontraindikationen für Spenden werden durch die geltenden normativen Gesetze bestimmt.

9,5. Wenn die Organisation der Blutspende und ihre Bestandteile Informationen über eine mögliche Infektion mit Hepatitis C erhalten, richtet der Empfänger einen oder mehrere Spender ein, von denen eine Infektion ausgehen könnte, und es werden Maßnahmen ergriffen, um die Verwendung von Spenderblut oder dessen Bestandteilen zu verhindern.

9.6. Jeder Verdachtsfall einer Hepatitis-C-Infektion während einer Bluttransfusion (seiner Bestandteile), einer Organtransplantation (Gewebe) oder einer künstlichen Befruchtung wird unverzüglich an die Behörden weitergeleitet, die zur Durchführung einer bundesstaatlichen gesundheitlichen und epidemiologischen Überwachung befugt sind, um eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen.

9.7. Die Sicherheit von Spenderblut (seinen Bestandteilen), Spenderorganen (Geweben) wird durch negative Ergebnisse von Laboruntersuchungen von Blutproben von Spendern bestätigt, die bei jeder Probenahme von Spendermaterial auf das Vorhandensein von Erregern blutübertragbarer Infektionen, einschließlich Hepatitis-C-Virus, unter Verwendung von immunologischen und molekularbiologischen Mitteln bestimmt wurden Methoden.

9.8. Blutbestandteile mit einer kurzen Haltbarkeitsdauer (bis zu 1 Monat) werden von (aktiven) Spendern genommen und während der Haltbarkeitsdauer verwendet. Ihre Sicherheit wird weiterhin durch das Fehlen von Hepatitis-C-Virus-RNA im Blutserum (Plasma) bestätigt.

9,9. Alle Manipulationen bei der Einführung von Bluttransfusionsmedien und Blutprodukten, Transplantaten von Organen und Geweben sowie bei der künstlichen Befruchtung sollten in Übereinstimmung mit den Gebrauchsanweisungen und anderen behördlichen Dokumenten durchgeführt werden.

9.10. Ein Arzt, der eine Bluttransfusion (seine Bestandteile) verschreibt, sollte dem Empfänger oder seinen Angehörigen klären, ob ein potenzielles Risiko der Übertragung von Virusinfektionen während der Bluttransfusion besteht.

9.11. Es ist verboten, Bluttransfusionsmedien und Humanblutpräparate aus einer Packung an mehr als einen Patienten zu verabreichen.

9.12. Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Spenderblut und seine Bestandteile beschaffen, sollten ein System bewährter Herstellungspraktiken entwickeln, das die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der Blutbestandteile gewährleistet, einschließlich der Verwendung moderner Methoden zum Nachweis von Virushepatitis-Markern und der Teilnahme an externen Qualitätskontrollsystemen.

9.13. Das Personal von Organisationen, die Blutspenden sowie deren Bestandteile, Organe und Gewebe beschaffen, verarbeiten, lagern und gewährleisten, wird auf Vorhandensein von Anti-HCV-IgG gemäß Anlage 1 dieser Hygienevorschriften geprüft.

X. Verhütung der Infektion von Neugeborenen von mit Hepatitis-C-Virus infizierten Müttern

10.1. Die Untersuchung von schwangeren Frauen auf das Vorhandensein von Anti-HCV-IgG im Blutserum (Plasma) wird im ersten (bei Registrierung der Schwangerschaft) und im dritten Schwangerschaftstrimester durchgeführt.

Wenn für das erste Trimesterscreening im ersten Schwangerschaftstrimester Anti-HCV-IgG nachgewiesen wurde, die RNA des Hepatitis-C-Virus jedoch nicht nachgewiesen wird, wird der nächste Test auf das Vorhandensein dieser Marker der Hepatitis-C-Virusinfektion im dritten Schwangerschaftstrimester durchgeführt. Wenn bei der zweiten Untersuchung einer Frau im dritten Schwangerschaftsdrittel auch ohne Hepatitis-C-Virus-RNA Anti-HCV-IgG nachgewiesen wird, wird dieser Fall nicht mehr als verdächtig für Hepatitis C angesehen -HCV-IgG wird 6 Monate nach Lieferung durchgeführt.

10.2. Schwangere mit einer bestätigten Diagnose von OGS oder CHC müssen aus klinischen Gründen in spezialisierten Abteilungen (Kammern) von Geburtskliniken oder Perinatalzentren hospitalisiert werden. Die Entbindung wird in einer speziell dafür vorgesehenen Station durchgeführt, vorzugsweise in einer Box, in der sich der Puerperal vor der Entlassung bei dem Kind befindet. Bei Bedarf chirurgischer Eingriff mit der Beobachtungsabteilung.

10.3. Das Vorhandensein von Hepatitis C bei einer schwangeren Frau ist keine Kontraindikation für eine natürliche Geburt.

10.4. Neugeborene, die von mit dem Hepatitis-C-Virus infizierten Müttern geboren wurden, werden geimpft, auch gegen Tuberkulose und Hepatitis B, entsprechend dem nationalen Immunisierungsplan.

10.5. Das Vorhandensein von Hepatitis C bei der Mutter ist keine Kontraindikation für das Stillen.

Xi. Prävention von Hepatitis C in städtischen Organisationen, die Friseur- und Schönheitsservices anbieten

11.1. Die Prävention von Hepatitis C in städtischen Einrichtungen, die Friseur- und Schönheitsdienstleistungen anbieten, wird durch die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen, die professionelle und hygienische Schulung des Personals sichergestellt.

11.2. Die Anordnung von Räumlichkeiten, Ausrüstungen und sanitär-antiepidemischen Maßnahmen in den Räumen für Maniküre, Pediküre, Piercing, Tätowieren, kosmetische Dienstleistungen und andere Bereiche, in denen Verfahren mit Gefahr von Haut- und Schleimhautschäden durchgeführt werden, muss den geltenden Vorschriften entsprechen, die die Anforderungen an die Platzierung, das Gerät, Ausstattung, Inhalt und Funktionsweise dieser Schränke (Organisationen).

Alle Manipulationen, die zu Haut- und Schleimhautschäden führen können, werden mit sterilen Instrumenten und Materialien durchgeführt. Wiederverwendbare Gegenstände müssen vor der Sterilisation vorsterilisiert werden.

11.3. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Maßnahmen zur Verhütung von Hepatitis C, einschließlich der Produktionskontrolle, Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung der Berufsinfektion des Personals, seiner Ausbildung und Sicherstellung des erforderlichen Umfangs an Desinfektion, Sterilisation und anderen hygienischen und antiepidemischen Maßnahmen liegt beim Leiter der Gemeinschaftsorganisation.

Xii. Hygienische Aufklärung der Bevölkerung

12.1. Die hygienische Aufklärung der Bevölkerung ist eine der wichtigsten Methoden zur Prävention von Hepatitis C und dient der Unterrichtung der Bevölkerung über die Krankheit, Maßnahmen ihrer nichtspezifischen Prävention, Diagnosemethoden, der Wichtigkeit einer rechtzeitigen Untersuchung, der Notwendigkeit einer Nachuntersuchung und der Behandlung der Patienten.

12.2. Die hygienische Aufklärung der Bevölkerung wird von Ärzten medizinischer Organisationen, von Fachärzten durchgeführt, die zur Überwachung der staatlichen Gesundheits- und Epidemiologie des Bundesstaates befugt sind, Mitarbeitern von Bildungs- und Bildungseinrichtungen sowie Vertretern öffentlicher Organisationen.

12.3. Die Öffentlichkeit wird mittels Flugblättern, Plakaten, Bulletins sowie im Rahmen der Beratung von Patienten und Ansprechpartnern informiert, unter anderem über Massenmedien und das Informations- und Kommunikations-Internet.

12.4. Die Lehrpläne von Bildungseinrichtungen sollten die Prävention von Hepatitis C einschließen.

Anwendung Hygienische und epidemiologische Regeln SP 3.1.1.2341-08 "Prävention von Virushepatitis B"

GARANTIE:

Diese Joint Ventures sind ab dem 1. Juni 2008 wirksam.

Hygienische und epidemiologische Regeln SP 3.1.1.2341-08
"Vorbeugung von Virushepatitis B"

GARANTIE:

Siehe auch die Resolution Nr. 34 des Obersten Staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 30. Mai 2012 zu Maßnahmen zur Beseitigung der akuten Hepatitis B in der Russischen Föderation

I. Geltungsbereich

1.1. Diese hygienepidemiologischen Regeln (im Folgenden als Hygieneregeln bezeichnet) legen die Grundvoraussetzungen für einen Komplex aus organisatorischen, therapeutischen und präventiven, hygienischen und antiepidemischen (präventiven) Maßnahmen fest, die das Auftreten und die Ausbreitung der Hepatitis-B-Krankheit verhindern.

1.2. Diese Hygienevorschriften werden in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 30. März 1999 N 52-ФФ "Über das gesundheitlich-epidemiologische Wohlbefinden der Bevölkerung" entwickelt (Gesetzgebungssammlung der Russischen Föderation, 1999, N 14, Art. 1650; 2002, N 1 (Teil 1), Artikel 2, 2003, N 2, Artikel 167, N 27 (Teil 1), Artikel 2700, 2004, N 35, Artikel 3607, 2005, N 19, Artikel 1752, 2006, N 1, Artikel 10; 2007, N 1 (Teil 1), Artikel 21, 29, N 27, Artikel 3213, N 46, Artikel 5554, N 49, Artikel 6070); Bundesgesetz Nr. 157-FZ vom 17. September 1998 „Über die Immunprophylaxe von Infektionskrankheiten“ (Sammlung der Gesetze der Russischen Föderation, 1998, N 38, Art. 4736; 2000, N 33, Art. 3348; 2004, N 35, Art. 3607; 2005, Nr. 1 (Teil 1), Artikel 25); "Grundlagen der Gesetzgebung der Russischen Föderation zum Schutz der Gesundheit der Bürger" vom 22. Juni 1993 N 5487-1 (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 1998, N 10, Art. 1143; 20.12.1999, N 51; 04.12.2000 N 49; 13.01.2003) N 2, Artikel 167, 03.03.2003, N 9, 07.07.2003, N 27 (Teil 1), Artikel 2700, 05.07.2004, N 27, Artikel 2711, 30.08.2004, N 35, Art. 3607, 06.12.2004, N 49, 07.03.2005, N 10, 26.12.2005, N 52 (Teil 1), Artikel 5583, 02.01.2006, N 1, Artikel 10, 06.02.2006, N 6, Artikel 640; 01.01.2007, N 1 (Teil 1), Artikel 21; 30.07.2007, N 31; 22.10.2007, N 43, Artikel 5084).

GARANTIE:

Anscheinend gibt es im Text des vorherigen Absatzes einen Tippfehler. Das Datum der Grundlagen der Gesetzgebung sollte als "22. Juli 1993" gelesen werden.

1.3. Die Einhaltung der Hygienevorschriften ist für Bürger, Einzelunternehmer und juristische Personen obligatorisch.

1.4. Die Kontrolle über die Umsetzung dieser Hygienevorschriften wird der Gebietskörperschaft übertragen, die die staatliche gesundheitspolizeiliche und epidemiologische Überwachung durchführt.

Ii. Verwendete Abkürzungen

HBV - Hepatitis-B-Virus

DNA - Desoxyribonukleinsäure

DOW - Bildungseinrichtungen für Kinder

ELISA - Enzymimmunoassay

CIC - Kabinett für Infektionskrankheiten

MPI - Behandlungs- und Prophylaxeeinrichtungen

"Träger" HBsAg - Personen mit einer langen Persistenz von HBsAg im Blut von mindestens 6 Monaten

OGV - akute Hepatitis B

PTHV - Posttransfusionshepatitis B

PCR - Polymerase - Kettenreaktion

CHB - chronische Hepatitis B

HBsAg - HBV-Oberflächenantigen

HBeAg - konformationsmodifiziertes HBV-Kernantigen

Iii. Allgemeine Bestimmungen

3.1. Standardfalldefinition für Hepatitis B.

3.1.1. Akute Hepatitis B (HBV) ist eine weit verbreitete Infektion des Menschen, die durch das Hepatitis-B-Virus verursacht wird. In klinisch schweren Fällen ist es durch Symptome einer akuten Leberschädigung und -vergiftung (mit oder ohne Gelbsucht) gekennzeichnet, die durch verschiedene klinische Manifestationen und Folgen der Krankheit gekennzeichnet ist.

3.1.2. Chronische Hepatitis B (CHB) ist eine langanhaltende entzündliche Schädigung der Leber, die sich in eine schwerere Erkrankung umwandeln kann - Zirrhose und primärer Leberkrebs, die unverändert bleiben oder sich unter dem Einfluss der Behandlung oder spontan zurückbilden. Das Hauptkriterium für die Zuordnung der Krankheit zur chronischen Hepatitis ist die Erhaltung der diffusen Leberentzündung für mehr als 6 Monate.

3.2. Die endgültige Diagnose einer akuten und chronischen Hepatitis B wird mit einem umfassenden Bericht über epidemiologische, klinische, biochemische und serologische Daten erstellt.

3.3. Die Hauptquellen von HBV sind Patienten mit chronischen Formen, Träger des Virus und Patienten mit AHB. HBV-Träger (HBsAg, insbesondere in Gegenwart von HBeAg im Blut) stellen die größte epidemiologische Gefahr dar.

3.4. Die Inkubationszeit für HB beträgt im Durchschnitt 45 bis 180 Tage. Eine HBV-Infektion bei akuten Patienten tritt nur in 4-6% der Fälle auf, im übrigen - die Quellen sind Patienten mit CVH, den "Trägern" von HBsAg.

3,5. Zeitraum Infektionsquelle.

Im Blut des Patienten tritt das Virus vor der Manifestation der Krankheit während der Inkubationszeit auf, bevor klinische Symptome und biochemische Veränderungen im Blut auftreten. Das Blut bleibt während der gesamten akuten Periode der Krankheit sowie bei chronischen Formen der Krankheit und des Befalls, die in 5-10% der Fälle nach der Krankheit gebildet werden, infektiös. HBV kann auch in verschiedenen Körperausscheidungen (Genitalsekret, Speichel usw.) enthalten sein. Die Infektionsdosis beträgt 0,0000001 ml HBV-haltiges Serum.

3.6. Möglichkeiten und Faktoren der Übertragung von HS.

HBV kann auf natürliche und künstliche Weise übertragen werden.

3.6.1. Die Realisierung der natürlichen Übertragungswege von HBV erfolgt, wenn der Erreger die geschädigte Haut und die Schleimhäute durchdringt. Natürliche Wege zur Übertragung von HBV umfassen:

- perinatale Infektion (vorgeburtlich, intranatal, postnatal) eines Kindes von HBsAg-Müttern oder HBV-Patienten im dritten Trimenon der Schwangerschaft, und häufiger HBV, deren Risiko in Gegenwart von HBeAg im Blut von Frauen mit persistierender HBs-Antigenämie besonders hoch ist; In den meisten Fällen tritt die Infektion während der Passage des Geburtskanals der Mutter (intranatal) auf;

- Infektion während des Geschlechtsverkehrs;

- Übertragung des Virus von der Infektionsquelle (Patient mit akuter, chronischer Form von HBV und HbsAg-Träger) an anfällige Personen in Familien, der unmittelbaren Umgebung, organisierte Gruppen durch Kontaktaufnahme zu Hause durch verschiedene mit Viren kontaminierte Hygieneartikel (Rasier- und Manikürezubehör, Zahnbürsten, Handtücher, Schere usw.).

Die Hauptfaktoren für die Übertragung von Erregern sind Blut, biologische Geheimnisse, Samen, Ausfluss aus der Scheide, Speichel, Galle usw.

3.6.2. Die Einführung künstlicher Übertragungswege von HS kann in medizinischen Einrichtungen während therapeutischer und diagnostischer parenteraler Manipulationen erfolgen.

In diesem Fall wird die HBV-Infektion durch mit HBV kontaminierte medizinische Instrumente, Laborinstrumente und medizinische Produkte durchgeführt. Eine HBV-Infektion kann auch bei Transfusionen des Blutes und / oder seiner Bestandteile in Gegenwart von HBV auftreten.

Nichtmedizinische invasive Verfahren nehmen bei der Übertragung von HBV einen bedeutenden Platz ein. Unter diesen Manipulationen nimmt die parenterale Verabreichung von psychoaktiven Medikamenten eine dominierende Stellung ein. Eine Infektion ist möglich, wenn Tätowierungen angewendet, rituelle Rituale und andere Prozeduren (Rasur, Maniküre, Pediküre, Ohrläppchen, kosmetische Prozeduren usw.) ausgeführt werden.

Iv. Labordiagnostik der Hepatitis B

4.1. Für eine Diagnose sollten serologische Marker einer Infektion mit HBV (HBsAg, Anti-HBcIgM, Anti-HBc, Anti-HBs, HBeAg, Anti-HBe) und HBV-DNA nachgewiesen werden.

4.2. HBsAg, E-Antigen (HBeAg) und Antikörper gegen diese Antigene, virusspezifische DNA kann im Körper von HBV-infizierten Menschen mit unterschiedlicher Häufigkeit und in verschiedenen Stadien nachgewiesen werden.

Alle Antigene des Virus und ihre entsprechenden Antikörper können als Indikatoren für den Infektionsprozess dienen, während virusspezifische DNA, HBsAg und Anti-HBc der IgM-Klasse zuerst erscheinen und auf eine aktive Infektion hinweisen. Das Auftreten von Anti-HBs in Kombination mit Anti-HBs während der Erholungsphase kann ein Anzeichen für eine abgeschlossene Infektion sein. HBeAg, begleitet von hochgradigen Viruspartikeln, erscheint nach HbsAg, ist ein direkter Indikator für die aktive Reproduktion des Virus und spiegelt den Infektiositätsgrad wider. Eine längere, möglicherweise lebenslange Übertragung des Virus ist ein Merkmal von HS.

4.3. Labortests zum Nachweis serologischer Marker einer Infektion mit dem HBV-Virus werden von Laboren unabhängig von organisationsrechtlichen Formen und Eigentumsverhältnissen auf der Grundlage eines hygienisch-epidemiologischen Abschlusses gemäß dem Bundesgesetz "Über das gesundheitlich-epidemiologische Wohlbefinden der Bevölkerung" durchgeführt.

4.4. Der Nachweis von HBV-Infektionsmarkern ist nur möglich, wenn zertifizierte standardisierte Diagnosekits verwendet werden, die in der vorgeschriebenen Weise auf dem Territorium der Russischen Föderation verwendet werden dürfen.

4,5. Die ätiologische Interpretation von Hepatitisfällen in Infektionskrankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sollte so schnell wie möglich durchgeführt werden, um eine angemessene Therapie und rechtzeitige antiepidemische Maßnahmen sicherzustellen.

V. Identifizierung von Patienten mit Hepatitis B

5.1. Ärzte aller Fachrichtungen, paramedizinische Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen, unabhängig von Eigentum und Abteilungszugehörigkeit, sowie Kinder, Jugendliche und Gesundheitseinrichtungen identifizieren Patienten mit akuten und chronischen Formen des HBV, Träger von HBV auf der Grundlage klinischer, epidemiologischer und Labordaten bei der Bereitstellung aller Arten von medizinischen Daten hilfe

5.2. Identifizierung, Registrierung und Registrierung von Patienten mit akuter, chronischer Hepatitis B, "Träger" von HBsAg, werden gemäß den festgelegten Anforderungen durchgeführt.

5.3 Eine Methode zur Identifizierung von HB-Quellen ist das serologische Screening von Personengruppen mit hohem Infektionsrisiko (Anhang).

5.4. Die Spenderreserve wird mit jeder Blutspende und ihren Bestandteilen und mindestens einmal pro Jahr auf HBsAg untersucht.

5.5. Knochenmarkspender, Spermien und andere Gewebe werden vor jeder Probenahme von Biomaterial auf HBsAg untersucht.

Vi. Staatliche gesundheitliche und epidemiologische Überwachung von Hepatitis B

6.1. Die staatliche gesundheitspolizeilich-epidemiologische Überwachung für HBG ist eine kontinuierliche Überwachung des Epidemieprozesses, einschließlich der Überwachung der Morbidität, der Verfolgung der Immunisierungsabdeckung, der selektiven serologischen Überwachung des Immunstatus, der Verbreitung des Erregers, der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und der Prognose.

6.2. Zweck der staatlichen gesundheitspolizeilichen und epidemiologischen Überwachung des HBV ist die Bewertung der epidemiologischen Situation, die Entwicklung des Epidemieprozesses, um Managemententscheidungen zu treffen und angemessene gesundheitspolizeiliche und antiepidemische (präventive) Maßnahmen zu entwickeln, um die Inzidenz von HBV zu reduzieren und die Entstehung von HBV-Gruppen, schwere Formen und Todesfälle zu verhindern.

6.3. Die staatliche gesundheitspolizeiliche und epidemiologische Überwachung von HB wird gemäß den festgelegten Anforderungen von Stellen durchgeführt, die die staatliche gesundheitspolizeiliche und epidemiologische Überwachung durchführen.

VII. Vorbeugende und antiepidemische Maßnahmen bei Hepatitis B

Die Prävention von HBV sollte umfassend in Bezug auf die Virusquellen, die Übertragungswege und -faktoren sowie auf anfällige Bevölkerungsgruppen, einschließlich gefährdeter Personen, durchgeführt werden.

7.1. Aktivitäten in epidemischen Brennpunkten von HB

7.1.1. Maßnahmen bezüglich der Quelle des Erregers

7.1.1.1. Patienten mit einer festgestellten Diagnose von OGV, gemischter Hepatitis sowie Patienten mit chronischer Hepatitis B während der Exazerbation sollten in der Infektionsstation stationiert werden.

7.1.1.2. Wenn Sie sich im Krankenhaus mit HBV infiziert identifizieren, wird der Patient von einem Arzt für 3 Tage zum Infektionsmediziner an Ihrem Wohnort geschickt, um die Diagnose zu klären, um das Problem der Krankenhauseinweisung und der Registrierung der Apotheke zu klären. Bei der Identifizierung von mit HBV infizierten Patienten, die in ein Krankenhaus eingeliefert werden, muss sichergestellt werden, dass sie von einem Infektionsmediziner konsultiert werden, um eine Diagnose zu stellen, zu entscheiden, ob sie in ein Infektionskrankenhaus verlegt werden oder eine notwendige Therapie verschreiben soll.

7.1.1.3. Alle Patienten mit akuten Formen der Hepatitis B und Patienten mit chronischer Virushepatitis müssen am Wohnort oder im territorialen Hepatologiezentrum nachuntersucht werden. Die erste Kontrolluntersuchung wird spätestens einen Monat nach der Entlassung aus dem Krankenhaus durchgeführt. Wurde der Patient mit einem deutlichen Anstieg der Aminotransferasen entlassen, wird die Untersuchung 10-14 Tage nach der Entlassung durchgeführt.

Diejenigen, die krank waren, kehren frühestens einen Monat nach der Entlassung in die Produktion zurück und studieren, sofern sich die Laborindikatoren normalisieren. Gleichzeitig sollte die Entlastung von schwerer körperlicher Arbeit und sportlichen Aktivitäten 6-12 Monate betragen.

Personen, die sich einer staatlichen Körperschaft unterzogen haben, sollten 6 Monate unter ärztlicher Aufsicht stehen. Klinische Untersuchung, biochemische, immunologische und virologische Tests, die nach 1, 3, 6 Monaten nach Entlassung aus dem Krankenhaus durchgeführt wurden. Während die klinischen und laboratorischen Anzeichen einer Krankheit erhalten bleiben, sollte die Überwachung des Patienten fortgesetzt werden.

Die "Träger" von HBsAg befinden sich bei der Beobachtung in der Krankenstation, bis negative Ergebnisse von Studien zu HBsAg und dem Nachweis von Anti-HBs erzielt werden. Das Untersuchungsvolumen wird vom Infektionsmediziner (örtlicher Arzt) abhängig von den identifizierten Markern bestimmt, jedoch mindestens einmal in 6 Monaten.

7.1.2. Maßnahmen bezüglich Pfaden und Übertragungsfaktoren

7.1.2.1. Die endgültige Desinfektion bei Ausbrüchen der Virushepatitis B (akute, latente und chronische Formen) wird durchgeführt, wenn sich der Patient im Krankenhaus befindet, sein Tod, sein Umzug an einen anderen Wohnort, die Genesung.

Die endgültige Desinfektion (in Wohnungen, in Wohnheimen, in Bildungseinrichtungen für Kinder (DOE), in Hotels, in Kasernen usw.) wird von der Bevölkerung unter Anleitung des medizinischen Personals von Gesundheitseinrichtungen durchgeführt.

7.1.2.2. Die derzeitige Desinfektion in den Ausbrüchen der akuten Virushepatitis B wird vom Moment der Identifizierung des Patienten bis zum Krankenhausaufenthalt durchgeführt. In den Herden der chronischen Hepatitis B wird unabhängig vom Schweregrad der klinischen Manifestationen kontinuierlich gearbeitet. Die aktuelle Desinfektion wird von der Krankenpflegeperson oder vom Patienten selbst unter Anleitung eines Arztes der Gesundheitseinrichtung durchgeführt.

7.1.2.3. Alle Hygieneartikel und Gegenstände, die in direktem Kontakt mit Blut, Speichel und anderen Körperflüssigkeiten des Patienten stehen, werden desinfiziert.

7.1.2.4. Die Behandlung wird mit Desinfektionsmitteln mit viruziden, HBV-wirksamen Mitteln durchgeführt und zur bestimmungsgemäßen Verwendung zugelassen.

7.1.3. Maßnahmen im Zusammenhang mit Kontakt mit Patienten mit Hepatitis B

7.1.3.1. Als Kontaktpersonen beim Ausbruch von HB gelten Personen, die in engem Kontakt mit einem Patienten mit HBV (Träger von HBsAg) stehen, unter dem die Übertragungswege des Erregers umgesetzt werden können.

7.1.3.2. Bei den Ausbrüchen der OGV werden die mit dem Patienten kommunizierenden Personen ab dem Zeitpunkt des Krankenhausaufenthalts für einen Zeitraum von 6 Monaten unter ärztlicher Beobachtung gestellt. Die Untersuchung durch einen Arzt wird einmal in 2 Monaten durchgeführt, wobei die Aktivität von ALAT und die Bestimmung von HBsAg, Anti-HBs, bestimmt wird. Personen, deren Anti-HBs in Schutzkonzentration bei der ersten Untersuchung nachgewiesen wurden, werden nicht weiter untersucht. Die Ergebnisse der medizinischen Beobachtung werden in die ambulante Karte des Patienten eingetragen.

7.1.3.3. Kontaktpersonen in CHB-Zentren unterliegen der ärztlichen Untersuchung und Identifizierung von HBsAg und Anti-HBs. Personen, deren Anti-HBs in Schutzkonzentration bei der ersten Untersuchung nachgewiesen wurden, werden nicht weiter untersucht. Der Ausbruch wird für die Dauer der Infektionsquelle dynamisch überwacht.

7.1.3.4. Immunisierung gegen Hepatitis B von Kontaktpersonen mit einer akuten oder chronischen Form der Hepatitis B, "Träger" von HBsAg, nicht zuvor geimpft oder mit einer unbekannten Impfhistorie.

Viii. Prävention einer nosokomialen Infektion mit Hepatitis B

8.1. Die Grundlage für die Prävention einer nosokomialen Infektion von HBV ist die Einhaltung des Antiepidemiesystems in medizinischen Einrichtungen gemäß den festgelegten Anforderungen.

8.2. Die Überwachung und Bewertung des Zustands des antiepidemischen Regimes in Gesundheitseinrichtungen wird von den Stellen durchgeführt, die staatliche sanitäre und epidemiologische Überwachung durchführen, sowie vom Epidemiologen der Gesundheitseinrichtung.

8.3. Zur Vermeidung nosokomialer Infektionen werden

8.3.1. Die Untersuchung von Patienten, die in ein Krankenhaus eingeliefert werden, und ärztliche Mitarbeiter werden gemäß dem Anhang rechtzeitig durchgeführt.

8.3.2. Sicherstellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen für die Desinfektion, vorsterilisierende Reinigung, Sterilisation von Medizinprodukten sowie die Sammlung, Desinfektion, vorübergehende Lagerung und den Transport von medizinischem Abfall, der in Einrichtungen des Gesundheitswesens anfällt;

8.3.3. Bereitstellung der erforderlichen medizinischen und hygienischen Ausrüstungen, Werkzeuge, Desinfektionsmittel, Sterilisation und persönlichem Schutz (Spezialkleidung, Handschuhe usw.) gemäß den einschlägigen behördlichen und methodischen Dokumenten;

8.3.4. obligatorische hygienisch-epidemiologische Untersuchung und Analyse jedes Falls einer nosokomialen Infektion des HBV mit der Ermittlung möglicher Ursachen für sein Auftreten und der Ermittlung von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung auf Gesundheitseinrichtungen Sicherstellung der Umsetzung eines Komplexes präventiver und antiepidemischer Maßnahmen bei der Identifizierung von Menschen mit HBsAg in Krankenhäusern;

8.4. Um berufliche Infektionen des HBV zu verhindern:

8.4.1. Identifizierung von mit HBV infizierten Personen bei medizinischem Personal während primärer und periodischer medizinischer Untersuchungen;

8.4.2. HV-Impfung von Gesundheitspersonal bei Eintritt in die Arbeit;

8.4.3. Erfassung von Mikrotraumafällen durch Personal von Gesundheitseinrichtungen, Notfallsituationen mit Eindringen von Blut und biologischen Flüssigkeiten in Haut und Schleimhäute, Notfallprävention von HBV.

Ix. Prävention von Post-Transfusionshepatitis B

9.1. Grundlage für die Prävention von Post-Transfusions-Hepatitis B (PTGV) ist die rechtzeitige Identifizierung von Infektionsquellen und die Einhaltung des Antiepidemiesystems in Organisationen, die an der Beschaffung, Verarbeitung, Lagerung und Sicherheit von Spenderblut und seiner Bestandteile gemäß den festgelegten Anforderungen beteiligt sind.

9.2. Die Verhinderung des PTW umfasst die folgenden Aktivitäten:

9.2.1. Überprüfung des Personals von Organisationen, die an der Beschaffung, Verarbeitung, Lagerung und Gewährleistung der Sicherheit von Blutspenden und dessen Bestandteilen für das Vorhandensein von HBsAg bei der Ankunft am Arbeitsplatz und dann einmal jährlich beteiligt sind;

9.2.2. Durchführung einer medizinischen, serologischen und biochemischen Untersuchung aller Spenderkategorien (einschließlich aktiver und Reservespender) vor jeder Blutspende und ihrer Bestandteile mit obligatorischen Bluttests für HBsAg unter Verwendung hochsensibler Methoden sowie Bestimmung der Aktivität von AlAT - gemäß den gesetzlichen Bestimmungen methodische Dokumente;

9.2.3. Verbot der Transfusion von Blut und Blutbestandteilen von Spendern, die nicht auf HBsAg- und ALT-Aktivität getestet wurden;

9.2.4. Implementierung des Quarantänesystems für Spenderplasma für 6 Monate;

9.2.5. Unverzügliche Unterrichtung der Gebietskörperschaften, die - unabhängig von der Zugehörigkeit zu den Abteilungen - die Überwachung von Gesundheit und Epidemiologie ausüben, über jeden Fall des PTGV zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung

9.3. Eine Person darf nicht gespendet werden:

9.3.1. bisheriges HBV, unabhängig von Dauer der Erkrankung und Ätiologie;

9.3.2. mit dem Vorhandensein von HBV-Markern im Serum;

9.3.3. bei chronischen Lebererkrankungen, einschließlich toxischer Natur und unklarer Ätiologie;

9.3.4. mit klinischen und laboratorischen Anzeichen einer Lebererkrankung;

9.3.5. Personen, die den Kontakt mit Patienten mit HBV, CHB oder "Trägern" von HBsAg in Betracht zogen;

9.3.6. Transfusionen von Blut und seinen Bestandteilen in den letzten 6 Monaten;

9.3.7. diejenigen, die sich operiert haben, einschließlich Abtreibungen, für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten ab dem Tag der Operation;

9.3.8. Tätowierungen oder Akupunkturbehandlungen für 6 Monate ab Ende des Verfahrens.

9.4. Um Spenderquellen von PTGV in Organisationen zu ermitteln, die sich mit Beschaffung, Verarbeitung, Lagerung und Gewährleistung der Sicherheit von Blutspenden und deren Bestandteilen befassen, werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

9.4.1. Aufrechterhaltung der Spenderanmeldung unter Berücksichtigung aller identifizierten Spender - "Träger" von HBsAg;

9.4.2. lebenslange Entnahme eines Spenders aus Blutspenden und dessen Bestandteilen, wenn eine PTHV-Erkrankung bei zwei oder mehr seiner Empfänger festgestellt wird, Weitergabe von Informationen an eine Klinik am Wohnort zur Untersuchung;

9.4.3. Beobachtung der Empfänger von Blut und seiner Bestandteile innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Transfusion.

X. Prävention der Hepatitis-B-Infektion bei Neugeborenen und Schwangeren - Überträger der Virushepatitis B

10.1. Die Untersuchung von schwangeren Frauen wird in den im Anhang angegebenen Zeiträumen durchgeführt.

10.2. Schwangere Frauen mit OGV werden in infektiösen Krankenhäusern obligatorisch hospitalisiert, Frauen in Arbeit, Patienten mit chronischer Hepatitis B und Träger von HBV - in die regionalen Perinatalzentren (Stadt), spezialisierte Abteilungen (Kammern) von Entbindungskliniken mit striktem Antiepidemie-Regime.

10.3. Neugeborene von Müttern, die HBsAg tragen, Patienten mit HBV oder mit HBV im dritten Schwangerschaftstrimester, werden gemäß dem nationalen Kalender für vorbeugende Impfungen gegen HBV geimpft.

10.4. Alle Kinder, die von Frauen mit HBV- und HBV- und HBV-Trägern geboren wurden, werden von einem Kinderarzt zusammen mit einem Infektionskrankheitsspezialisten in einer Kinder-Poliklinik am Wohnort für ein Jahr mit einer biochemischen Bestimmung der ALT-Aktivität und einer Studie über HBsAg nach 3, 6 und 12 Monaten untersucht.

10.5. Wenn bei einem Kind HBsAg diagnostiziert wird, wird ein ambulanter Ausweis markiert und Maßnahmen zur Bekämpfung von Epidemien gemäß Kapitel VII organisiert.

10.6. Um eine Infektion mit HBV von schwangeren Frauen zu verhindern - "Träger" von HBsAg sowie Patienten mit chronischer Hepatitis B, führen vorgeburtliche Kliniken und Geburtskliniken durch: Markierung der Austauschkarte, Überweisung an einen Spezialisten, an Labor, Behandlungsraum, zur Analyse genommene Blutschläuche.

Xi. Prävention von Hepatitis B in Organisationen für Verbraucherdienste

11.1 Die Verhütung von HBs in Verbraucherdienstleistungen (Friseur, Maniküre, Pediküre, Kosmetologie) unabhängig von Abteilungszugehörigkeit und Eigentumsverhältnissen wird durch die Einhaltung der Anforderungen des Sanitär- und Antiepidemiesystems, der fachlichen, hygienisch-hygienischen und epidemischen Ausbildung des Personals sichergestellt.

11.2. Die Anordnung der Räumlichkeiten, der Ausrüstung und der hygienisch-antiepidemischen Wirkungsweise von Tätowierung, Piercing und anderen invasiven Verfahren, die offensichtlich zu einer Verletzung der Unversehrtheit der Haut und der Schleimhäute führen, muss den festgelegten Anforderungen entsprechen.

11.3. Die Organisation und Durchführung der Produktion einschließlich der Laborkontrolle liegt beim Leiter der Organisation der Verbraucherdienste.

Xii. Spezifische Prävention von Hepatitis B

12.1. Das wichtigste Ereignis bei der Prävention von Hepatitis B ist die Impfung.

12.2. Die Impfung der Bevölkerung gegen Hepatitis B wird gemäß dem Nationalen Kalender für vorbeugende Impfungen, vorbeugenden Impfkalender für epidemische Indikationen und Anweisungen für die Verwendung medizinischer immunobiologischer Zubereitungen durchgeführt.